Unfalluntersuchungsgesetz (UnfUG) Fundstelle

UnfUG - Unfalluntersuchungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 40/2012 (NR: GP XXIV RV 1727 AB 1744 S. 153. BR: 8713 AB 8717 S. 808.)

[CELEX-Nr.: 32004L0049, 32009L0018]

BGBl. I Nr. 89/2014 (NR: GP XXV RV 318 AB 327 S. 51. BR: AB 9265 S. 836.)

[CELEX-Nr.: 32009L0018, 32014L0088, 32014L0038]

BGBl. I Nr. 102/2017 (NR: GP XXV IA 2229/A AB 1734 S. 190. BR: AB 9884 S. 870.)

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

§ 2

Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Anm.: Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes)

§ 3

Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 4

Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

2. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen
(Anm.: Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen)

§ 5

Begriffsbestimmungen

§ 6

Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

§ 7

Befangenheit

§ 8

Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 9

Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

§ 10

Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 11

Untersuchungsbefugnisse

§ 12

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anm.: Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht)

§ 13

Dokumentation

§ 14

Stellungnahmeverfahren

§ 15

Untersuchungsbericht

§ 16

Sicherheitsempfehlung

§ 17

Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 18

Aufbewahrungspflichten

§ 19

Sicherheitsbericht

§ 20

Vorfallstatistik

(Anm.:

 

§ 20a

Zusammenarbeit im Bereich Schiene mit Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten)

3. Abschnitt
Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 21

Durchführungsbestimmung

§ 22

Zusammenarbeit der Behörden in der Europäischen Union (Anm.: Zusammenarbeit der Behörden)

§ 23

Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

§ 24

Untersuchungsberichte aus Drittländern

4. Abschnitt
Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates

§ 25

Verkehrssicherheitsbeirat

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 27

Strafbestimmung

§ 28

Übergangsbestimmung (Anm.: Übergangsbestimmungen)

§ 29

Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 30

Verweisung

§ 31

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32

Vollziehung

§ 33

Inkrafttreten

In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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