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Beamte(1) Untersuchungen von Flugunfällen und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologieschweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgensich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallensich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetztanzuwenden.
Beamte(1) Untersuchungen von Flugunfällen und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologieschweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgensich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallensich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetztanzuwenden.