§ 23 UnfUG Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger den Verkehrssicherheitsbeirat zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Verkehrssicherheitsbeirat besteht aus:
    1. 1.Ziffer eins3 Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 23 Vertretern des Bundesministeriums für Inneres,
    3. 3.Ziffer 31 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. 4.Ziffer 41 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    5. 5.Ziffer 5je 1 Vertreter der Ämter der Landesregierungen,
    6. 6.Ziffer 61 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. 7.Ziffer 71 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    8. 8.Ziffer 8je 1 Vertreter der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sowie von Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern diese im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    9. 9.Ziffer 9je 1 Vertreter der im Nationalrat vertretenen Klubs,
    10. 10.Ziffer 10je 1 Vertreter von privaten und staatlichen Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Z 10 soll insgesamt 16 nicht überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.je 1 Vertreter von privaten und staatlichen Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer 10, soll insgesamt 16 nicht überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern des Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.Zu Mitgliedern des Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende des Verkehrssicherheitsbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Er kann einen Bediensteten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, dass die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
  6. (6)Absatz 6Der Verkehrssicherheitsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
  7. (1)Absatz einsFür den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  8. (2)Absatz 2Die verständigten Staaten gemäß Abs. 1 können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Die verständigten Staaten gemäß Absatz eins, können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  9. (3)Absatz 3Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.
  10. (4)Absatz 4Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, Einrichtungen und Geräte für
      1. a)Litera adie technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
      2. b)Litera bdie Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
      3. c)Litera cdie elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
    zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Abs. 1 einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Absatz eins, einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.
  11. (5)Absatz 5Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Abs. 1 auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Abs. 4 gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Absatz eins, auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Absatz 4, gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
  12. (6)Absatz 6Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Abs. 3 einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Absatz 3, einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur sachverständigen Beratung in Fragen der Verkehrssicherheit und insbesondere zur laufenden Evaluierung und Weiterentwicklung eines Verkehrssicherheitsprogrammes für alle Verkehrsträger den Verkehrssicherheitsbeirat zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Der Verkehrssicherheitsbeirat besteht aus:
    1. 1.Ziffer eins3 Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,
    2. 2.Ziffer 23 Vertretern des Bundesministeriums für Inneres,
    3. 3.Ziffer 31 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    4. 4.Ziffer 41 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
    5. 5.Ziffer 5je 1 Vertreter der Ämter der Landesregierungen,
    6. 6.Ziffer 61 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    7. 7.Ziffer 71 Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    8. 8.Ziffer 8je 1 Vertreter der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sowie von Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern diese im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    9. 9.Ziffer 9je 1 Vertreter der im Nationalrat vertretenen Klubs,
    10. 10.Ziffer 10je 1 Vertreter von privaten und staatlichen Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Z 10 soll insgesamt 16 nicht überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.je 1 Vertreter von privaten und staatlichen Einrichtungen aus dem Bereich der Unfallforschung und zur Förderung der Verkehrssicherheit in den Verkehrsbereichen Straßenverkehr, Luftfahrt, Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt. Die Anzahl der Vertreter gemäß Ziffer 10, soll insgesamt 16 nicht überschreiten, wobei insbesondere eine ausreichende Vertretung aus dem Bereich der wissenschaftlichen Unfallforschung sowie der in den einzelnen Verkehrsbereichen tätigen Unternehmungen und Arbeitnehmer zu gewährleisten ist.
  3. (3)Absatz 3Zu Mitgliedern des Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.Zu Mitgliedern des Verkehrssicherheitsbeirates dürfen nur EWR-Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende des Verkehrssicherheitsbeirates ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Er kann einen Bediensteten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, dass die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
  6. (6)Absatz 6Der Verkehrssicherheitsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
  7. (1)Absatz einsFür den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  8. (2)Absatz 2Die verständigten Staaten gemäß Abs. 1 können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.Die verständigten Staaten gemäß Absatz eins, können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  9. (3)Absatz 3Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.
  10. (4)Absatz 4Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, Einrichtungen und Geräte für
      1. a)Litera adie technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
      2. b)Litera bdie Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
      3. c)Litera cdie elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
    zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Abs. 1 einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Absatz eins, einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.
  11. (5)Absatz 5Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Abs. 1 auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Abs. 4 gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Absatz eins, auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Absatz 4, gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
  12. (6)Absatz 6Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Abs. 3 einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Absatz 3, einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.

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