Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 4 und § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2)Absatz 2Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsEinzelheiten des Vorfalls;
2.Ziffer 2Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
3.Ziffer 3die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
4.Ziffer 4durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
5.Ziffer 5Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
6.Ziffer 6die Auswertung der Ergebnisse;
7.Ziffer 7Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 4.Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 4,
(3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
1.Ziffer einsden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2.Ziffer 2die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens,
3.Ziffer 3im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur sowie
4.Ziffer 4die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5,
(5)Absatz 5Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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