Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Vorfällen in den Bereichen Seilbahn und Schiene haben über Ersuchen der Untersuchungsbeauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
1.Ziffer einsAbsperrung der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
2.Ziffer 2Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
(2)Absatz 2Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 1 zu gewähren.Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Absatz eins, zu gewähren.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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