Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUntersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.Untersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß Paragraph 10, haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 genannten Gründe.
(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.
(3)Absatz 3Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.
(4)Absatz 4Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Ablehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 UnfUG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 UnfUG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 UnfUG