§ 15 UnfUG Untersuchungsbericht

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Jede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 § 4 iVmund § 2 Abs. 11 § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.

(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an demam Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:

1.

Einzelheiten des Vorfalls;

2.

Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;

3.

die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;

4.

durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;

5.

Beeinträchtigungen der UntersuchungenSicherheitsuntersuchung und deren Gründe;

6.

die Auswertung der Ergebnisse;

7.

die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2§ 4.

(3) Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem UnfallVorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an

1.

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;,

3.

im Bereich LuftfahrtSchiene zusätzlich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen überEisenbahnagentur sowie

5.700 kg;
4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;

54.

der zuständigendie zuständige Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäßin den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 1§ 9 Abs. 5, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall

zu übermitteln.

zu übermitteln.

(5) Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

(1) Jede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 § 4 iVmund § 2 Abs. 11 § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.

(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an demam Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:

1.

Einzelheiten des Vorfalls;

2.

Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;

3.

die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;

4.

durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;

5.

Beeinträchtigungen der UntersuchungenSicherheitsuntersuchung und deren Gründe;

6.

die Auswertung der Ergebnisse;

7.

die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2§ 4.

(3) Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem UnfallVorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an

1.

den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2.

die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;,

3.

im Bereich LuftfahrtSchiene zusätzlich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen überEisenbahnagentur sowie

5.700 kg;
4. im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;

54.

der zuständigendie zuständige Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäßin den Fällen des § 2 Abs. 3 Z 1§ 9 Abs. 5, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall

zu übermitteln.

zu übermitteln.

(5) Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.

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