§ 15 UnfUG Untersuchungsbericht

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 § 4 iVmund § 2 Abs. 11 § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.Jede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1114 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an demam Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinzelheiten des Vorfalls;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
    3. 3.Ziffer 3die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
    4. 4.Ziffer 4durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
    5. 5.Ziffer 5Beeinträchtigungen der UntersuchungenSicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
    6. 6.Ziffer 6die Auswertung der Ergebnisse;
    7. 7.Ziffer 7die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2§ 4.die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 24,
  3. (3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
  4. (3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
  5. (4)Absatz 4Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
    1. 1.Ziffer einsden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über5.700 kg;
    4. 43.Ziffer 43im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur; sowie
    5. 5.Ziffer 5der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fallder zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall
    6. 4.Ziffer 4die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5,
    zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
  7. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
  1. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
  2. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
  1. (1)Absatz einsJede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 5 Abs. 1 § 4 iVmund § 2 Abs. 11 § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.Jede UntersuchungDie Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und UmfangSchwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen UntersuchungszweckZweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1114 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an demam Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEinzelheiten des Vorfalls;
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
    3. 3.Ziffer 3die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
    4. 4.Ziffer 4durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
    5. 5.Ziffer 5Beeinträchtigungen der UntersuchungenSicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
    6. 6.Ziffer 6die Auswertung der Ergebnisse;
    7. 7.Ziffer 7die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2§ 4.die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichenFeststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 24,
  3. (3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
  4. (3)Absatz 3Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
  5. (4)Absatz 4Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
    1. 1.Ziffer einsden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über5.700 kg;
    4. 43.Ziffer 43im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur; sowie
    5. 5.Ziffer 5der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fallder zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall
    6. 4.Ziffer 4die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5,
    zu übermitteln.
  6. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
  7. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
  1. (5)Absatz 5Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
  2. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.

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