§ 2 UnfUG Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

UnfUG - Unfalluntersuchungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 UnfUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 UnfUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 UnfUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 UnfUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 UnfUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 UnfUG
§ 3 UnfUG