§ 12 UnfUG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Schifffahrtsaufsicht

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Vorfällen in den Bereichen LuftfahrtSeilbahn und Schiene haben über Ersuchen der UntersuchungsorganeUntersuchungsbeauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAbsperrung der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 1 zu gewähren.Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Absatz eins, zu gewähren.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012
  1. (1)Absatz einsBei Vorfällen in den Bereichen LuftfahrtSeilbahn und Schiene haben über Ersuchen der UntersuchungsorganeUntersuchungsbeauftragte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAbsperrung der Stelle des Vorfalls gegen unbefugten Zutritt Dritter;
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der Stelle des Vorfalls, der Spuren des Vorfalls, des Fahrzeuges, des Wracks und seiner Teile, der Ladung und des sonstigen Inhalts des Fahrzeuges bis zur Freigabe durch den Untersuchungsleiter.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 1 zu gewähren.Bei Vorfällen im Bereich der Schifffahrt haben die Organe der Schifffahrtsaufsicht die erforderliche Unterstützung gemäß Absatz eins, zu gewähren.

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