§ 768 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 768,

Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen: Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Paragraph 767,), sind in nachstehender Ordnung zu berichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3);die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (Paragraph 754, Nr. 3);
  2. 2.Ziffer 2die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 10);die Beiträge zur Sozialversicherung der Schiffsbesatzung (Paragraph 754, Nr. 10);
  3. 3.Ziffer 3die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (§ 754 Nr. 7);die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Ladungsgütern und Reisegut (Paragraph 754, Nr. 7);
  4. 4.Ziffer 4die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (§ 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (§ 754 Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (§ 754 Nr. 6);die Lotsengelder sowie die Bergungs-, Hilfs-, Loskaufs- und Reklamekosten, (Paragraph 754, Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (Paragraph 754, Nr. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Notfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Paragraph 754, Nr. 6);
  5. 5.Ziffer 5die im § 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;die im Paragraph 754, unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen;
  6. 6.Ziffer 6die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2).die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (Paragraph 754, Nr. 2).
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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