Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (§ 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (Paragraph 480,) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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