Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 778,
Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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