Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wird außer den im § 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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