Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 766 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 766 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 766 UGB