Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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