Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
(2)Absatz 2Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des § 696 entsprechende Anwendung.Auf die Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des Paragraph 696, entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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