Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Beteiligten verantwortlich.
(2)Absatz 2Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Beteiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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