Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAlle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei.Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den Paragraph 621, fallen, sind besondere Haverei.
(2)Absatz 2Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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