Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAlle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei.
(2)Absatz 2Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 700 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 700 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 700 UGB