§ 646 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Fall des § 645, Abs. 2, kann das Konnossement die Angaben des Abladers wiedergeben, wenn es einen entsprechenden Zusatz enthält.

In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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