§ 458 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

In Kraft seit 16.03.2013 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 458 UGB


sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar? von zer0 zum § 458 UGB

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Sind die verrechneten Kosten gem. § 458 UGB einklagen insofern diese vertraglich vereinbart wurden? Jemand in meinem Umfeld behauptet "Mahnspesen sind nicht einklagbar". Meiner Meinung nach trifft das jedoch nur zu, wenn sie vertraglich nicht vereinbart sind. mehr lesen...

§ 458 UGB | 2 Antworten | 11433 Aufrufe | 18.06.24

Betreibungskosten von Erwin Ausserwöger zum § 458 UGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ab wann kann der Pauschalbetrag von € 40 verrechnet werden? Bereits mit der 1. Mahnung oder erst zu einem späteren Zeitpunkg (2. Mahnung mit Verrechnung Verzugszinsen, bzw. im Rahmen Abschaltung/Inkasso)? mehr lesen...

§ 458 UGB | 1 Antwort | 2965 Aufrufe | 14.04.14

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