§ 450 UGB Wirkungen der Übergabe des Ladescheins

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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