§ 449 UGB Ladeschein und nachfolgende Frachtführer

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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