Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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