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(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern.: Aufgehoben durch Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 101 Abs. 2 § 1333 Abs. 2 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 anzuwenden.)
(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern.: Aufgehoben durch Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 101 Abs. 2 § 1333 Abs. 2 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 anzuwenden.)