§ 458 UGB Entschädigung für Betreibungskosten

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.03.2013 bis 31.12.9999

(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern.: Aufgehoben durch Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 101 Abs. 2 § 1333 Abs. 2 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 anzuwenden.)

Stand vor dem 01.01.1955

In Kraft vom 01.01.1955 bis 01.01.1955

(AnmBei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern.: Aufgehoben durch Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 101 Abs. 2 § 1333 Abs. 2 ABGBBGBl. Nr. 213/1954 anzuwenden.)

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