§ 374 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbucheanderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbucheanderen Bestimmungen zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

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