Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsTritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
(2)Absatz 2Bei Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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