§ 20 UGB Unzulässige Verwendung fremder Namen

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 20 UGB


Kommentar zum § 20 UGB von Mathias Walch1

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  Anm 1 Die Regelung ist eine konkrete Ausformung des Irreführungsverbots nach § 18 Abs 2 UGB.[1] In Deutschland existiert keine derartige Regelung[2], daher gilt dort die Generalklausel des § 18 Abs 2 UGB.  Anm 2 Das Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB un... mehr lesen...

§ 20 UGB | 1. Version | 879 Aufrufe | 01.03.13

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