Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
Anm 1 Die Regelung ist eine konkrete Ausformung des Irreführungsverbots nach § 18 Abs 2 UGB.[1] In Deutschland existiert keine derartige Regelung[2], daher gilt dort die Generalklausel des § 18 Abs 2 UGB. Anm 2 Das Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB un...
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1 Kommentar zu § 20 UGB
Kommentar zum § 20 UGB von Mathias Walch1
Anm 1 Die Regelung ist eine konkrete Ausformung des Irreführungsverbots nach § 18 Abs 2 UGB.[1] In Deutschland existiert keine derartige Regelung[2], daher gilt dort die Generalklausel des § 18 Abs 2 UGB. Anm 2 Das Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB un... mehr lesen...