§ 24 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder trittTritt ein neuer Gesellschafter in eine HandelsgesellschaftGesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder trittTritt ein neuer Gesellschafter in eine HandelsgesellschaftGesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

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