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(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder trittTritt ein neuer Gesellschafter in eine HandelsgesellschaftGesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder trittTritt ein neuer Gesellschafter in eine HandelsgesellschaftGesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.