Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2)Absatz 2Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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