Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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