Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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