Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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