(1) Wird bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, daß die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei Abschreibungen des Geschäfts(Firmen)werts.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)
0 Kommentare zu § 208 UGB