Anm 1
Die Regelung ist eine konkrete Ausformung des Irreführungsverbots nach § 18 Abs 2 UGB.[1] In Deutschland existiert keine derartige Regelung[2], daher gilt dort die Generalklausel des § 18 Abs 2 UGB.
Anm 2
Das Irreführungsverbot gem § 18 Abs 2 UGB unterliegt den Beschränkungen der „wesentlichen Fehlvorstellung“ und Ersichtlichkeit vor dem Registergericht. Nach den Materialien wäre nicht gewährleistet, dass nicht doch beschränkt haftende Personen namensgebend sein könnten.[3]
Anm 3
Zweck des § 20 UGB ist es, den Verkehr vor Fehlvorstellungen über die Haftungsverhältnisse eines Unternehmers zu schützen. Bei Unternehmensformen, für die eine unbeschränkte Haftung charakteristisch ist, wird ein Name im Firmenwortlaut vom Rechtsverkehr als Hinweis auf den unbeschränkt haftenden Unternehmer gesehen.[4]
Deshalb gilt § 20 UGB nur für eingetragene Personengesellschaften und Einzelunternehmer, nicht aber für Kapitalgesellschaften.[5] Auf Unternehmer (und Rechtsträger), bei denen dieselbe Haftungssituation wie bei Personengesellschaften vorliegt, wird die Regelung analog angewendet, bspw bei der EWIV.[6]
Anm 4
§ 20 ist nur bei Neubildung einer Firma anzuwenden.[7] Daher kann die Regelung leicht umgangen werden, etwa durch § 24 UGB. Dem Gesetzgeber war dies bewusst, doch entschied er sich für § 20 UGB mit dem Argument, dass zumindest die originäre Firma die wahren Haftungsverhältnisse widerspiegeln solle.[8]
Anm 5
Fraglich ist, ob bei „offenkundig ausgeschlossener“ Irreführung die Einschränkung des § 20 gelten soll. Die noch im Ministerialentwurf getroffene Regelung, nach der bei offenkundig ausgeschlossener Irreführung § 20 nicht greifen solle, wurde mit Verweis auf Schwierigkeiten bei der Abgrenzung fallen gelassen.[9]
Dennoch befürwortet die hL[10] mit Hilfe einer teleologischen Reduktion die Zulässigkeit von Bezeichnungen dort, wo diese nicht mehr als Hinweis auf einen Vollhafter angesehen werden kann. Bei einem „Erzherzog Johann Hotel e.U.“[11] ist keine Vortäuschung unrichtiger Haftungsverhältnisse zu befürchten, ebenso wenig eine Verzögerung des Eintragungsverfahrens.[12] Weshalb keine Notwendigkeit für die Verwendung von historischen Namen bestehen soll, ist entgegen den ErläutRV (zu § 20) nicht einsichtig.
Der Grundsatz gem § 18 UGB ist die freie Firmenwahl. Einschränkungen dieser Freiheit bedürfen einer Rechtfertigung, welche im Beispiel nicht gegeben wäre. Somit ist der hL zu folgen.
[1] Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 1; Umfahrer in Zib/Dellinger, UGB § 20 Rz 1.
[2] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 20 Rz 2.
[3] ErläutRV zu § 20, abgedruckt in Krejci, RK UGB.
[4] Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 1.
[5] Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 20 Rz 4.
[6] Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 20 Rz 1; Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 3.
[7] Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 2.
[8] ErläutRV zu § 20.
[9] ErläutRV zu § 20.
[10] Dehn in Krejci, RK UGB § 20 Rz 9; Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 20 Rz 11; Schuhmacher/Fuchs in Straube, UGB I4 § 20 Rz 6; aA Ratka, Liberalisierung des Firmenrechts, JAP 2005/06/27 (172f); Wolf, Firma im UGB, RdW 2006/681 (742).
[11] Bsp aus Herda in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 20 Rz 11.
[12] Wie in den ErläutRV zu § 20 angeführt.