§ 175 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage istHaftsumme sind durch die sämtlichensämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2§ 24 FBG. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage istHaftsumme sind durch die sämtlichensämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2§ 24 FBG. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung ist nicht anzuwenden.

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