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Legende:
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Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage istHaftsumme sind durch die sämtlichensämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2§ 24 FBG. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung ist nicht anzuwenden.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage istHaftsumme sind durch die sämtlichensämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2§ 24 FBG. Auf die Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung ist nicht anzuwenden.