§ 17 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein KaufmannUnternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. DiesFür Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2006

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein KaufmannUnternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. DiesFür Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.

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