Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsVerbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
(2)Absatz 2Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 137 und 138 abzufinden.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 142 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 142 UGB