Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
(3)Absatz 3Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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