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Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 BeteiligtenDie Liquidatoren haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichtegerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.
Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 BeteiligtenDie Liquidatoren haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichtegerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen.