§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll. Paragraph 27 e, ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.
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