Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27g UEbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27g UEbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27g UEbG