Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür Angebote im Sinn des § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gelten die Bestimmungen für Pflichtangebote nach Maßgabe der folgenden Absätze.Für Angebote im Sinn des Paragraph 38, Absatz 6 bis 8 BörseG 2018 gelten die Bestimmungen für Pflichtangebote nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2Der Emittent der Beteiligungspapiere, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll, gilt als Zielgesellschaft.
(3)Absatz 3Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft zu bewirken. Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass eine Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft beabsichtigt wird.
(5)Absatz 5Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, deren Handelszulassung widerrufen werden soll und die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, deren Handelszulassung widerrufen werden soll und die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Absatz 3,) gehalten werden.
(6)Absatz 6Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 38 Abs. 6 BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.Abweichend von Paragraph 25 b, Absatz 3, genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.
(7)Absatz 7Für den Preis des Angebots gilt § 26 mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor demjenigen Tag entsprechen muss, an dem die Absicht, die Beendigung der Handelszulassung zu bewirken, bekannt gemacht wurde. Liegt der so ermittelte Preis jedoch offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, so ist der Preis des Angebots angemessen festzulegen.Für den Preis des Angebots gilt Paragraph 26, mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor demjenigen Tag entsprechen muss, an dem die Absicht, die Beendigung der Handelszulassung zu bewirken, bekannt gemacht wurde. Liegt der so ermittelte Preis jedoch offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, so ist der Preis des Angebots angemessen festzulegen.
(8)Absatz 8Sind dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugegangen, die mehr als 50 vom Hundert der Beteiligungspapiere umfassen, die Gegenstand des Angebots waren (Abs. 5), so kann ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises (§ 26 Abs. 5) nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.Sind dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugegangen, die mehr als 50 vom Hundert der Beteiligungspapiere umfassen, die Gegenstand des Angebots waren (Absatz 5,), so kann ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises (Paragraph 26, Absatz 5,) nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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