§ 32 UEbG Veröffentlichung von Stellungnahmen und Entscheidungen

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Vorsitzende der Übernahmekommission hat allgemeine Stellungnahmen (§ 28 Abs. 7 letzter Satz), die einer im Einzelfall ergangenen Stellungnahme zugrundeliegende Rechtsauffassung sowie Entscheidungen (§ 29 Abs. 1) in geeigneter Weise zu veröffentlichen, soweit diese über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben; hiebei sind berechtigte Interessen des Bieters, der Zielgesellschaft und sonstiger Beteiligter an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tunlichst zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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