§ 27f UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Angebote im Sinn der §§ 148 Abs. 2a, 225 Abs. 2a und 240 Abs. 3 AktG, des § 21 Abs. 5 EUAuf Angebote im Sinn der Paragraphen 148, Absatz 2 a,, 225 Absatz 2 a und 240 Absatz 3, AktG, des Paragraph 21, Absatz 5, EU-UmgrG sowie des § 12 Abs. 3 SpaltG ist § 27e nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.UmgrG sowie des Paragraph 12, Absatz 3, SpaltG ist Paragraph 27 e, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die ihre Satzung ändernde, übertragende oder sich umwandelnde Gesellschaft gilt als Zielgesellschaft.
  3. (3)Absatz 3Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die betreffende gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Satzungsänderung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung) zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die betreffende gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Satzungsänderung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung) zu bewirken. Paragraph eins, Ziffer 6, zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass das Angebot aufgrund der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme gestellt wird und welche Auswirkungen diese Maßnahme auf die Handelszulassung der Zielgesellschaft haben wird.
  5. (5)Absatz 5Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Absatz 3,) gehalten werden.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme zum Firmenbuch von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.Abweichend von Paragraph 25 b, Absatz 3, genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme zum Firmenbuch von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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