§ 33 UEbG Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, obDie Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob
    1. 1.Ziffer einsein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2., 3. oder 5. Teils dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften (§ 26) nicht entsprochen hat;ein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2., 3. oder 5. Teils dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften (Paragraph 26,) nicht entsprochen hat;
    2. 2.Ziffer 2ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis 25);ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (Paragraphen 22 bis 25);
    3. 3.Ziffer 3zivilrechtliche Sanktionen nach § 34 eingetreten sind.zivilrechtliche Sanktionen nach Paragraph 34, eingetreten sind.
    Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7.
  2. (2)Absatz 2Parteien des Verfahrens sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bieter;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6), wenn diese Eigenschaft vom Rechtsträger selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist;mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,), wenn diese Eigenschaft vom Rechtsträger selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist;
    3. 3.Ziffer 3die Zielgesellschaft (ausgenommen in einem Verfahren nach § 26 Abs. 5);die Zielgesellschaft (ausgenommen in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 5,);
    4. 3a.Ziffer 3 aPersonen, denen die Übernahmekommission durch Verfahrensanordnung Parteistellung gewährt, um den betreffenden Feststellungsbescheid gegebenenfalls als Grundlage für ein Strafverfahren nach § 35 gegen diese Personen heranziehen zu können;Personen, denen die Übernahmekommission durch Verfahrensanordnung Parteistellung gewährt, um den betreffenden Feststellungsbescheid gegebenenfalls als Grundlage für ein Strafverfahren nach Paragraph 35, gegen diese Personen heranziehen zu können;
    5. 4.Ziffer 4Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Aktien mit einem Nennbetrag oder anteiligen Betrag von einem Hundertstel des Grundkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere im anteiligen Betrag von mindestens einer Million Schilling, wenn sie diese Voraussetzung glaubhaft machen und – falls es sich um mehrere Beteiligungspapierinhaber handelt – einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Ab Anpassung der Aktiennennbeträge an Euro-Nennbeträge tritt an die Stelle des Betrags von einer Million Schilling der Betrag von 70 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1a). Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2 zu bestellen. Weiters hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, daß sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 4 anschließen können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.Die Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen (Paragraph 11, Absatz eins a,). Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (Paragraph eins, Ziffer 6,) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu bestellen. Weiters hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, daß sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 4, anschließen können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Übernahmekommission hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien gemäß Abs. 2 ihre allfälligen Anträge zurückziehen.Die Übernahmekommission hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien gemäß Absatz 2, ihre allfälligen Anträge zurückziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Gebühren der Sachverständigen, trägt der Bieter. Sie sind jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit aufzuerlegen, als diese einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnte, daß ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht; unter den gleichen Voraussetzungen können den Beteiligungspapierinhabern Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung der Zielgesellschaft und der Beteiligungspapierinhaber sind nach Billigkeit ganz oder zum Teil dem Bieter aufzuerlegen, insbesondere wenn ihren Anträgen stattgegeben wird.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 63/2019)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,)

  6. (7)Absatz 7Hat ein Bieter (ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 1 Z 6) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht, kann die Übernahmekommission auf Kosten des Bieters einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.Hat ein Bieter (ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Ziffer 6,) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht, kann die Übernahmekommission auf Kosten des Bieters einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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