§ 26b UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Beteiligungspapiere an einer Zielgesellschaft hält, kann einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, ob für ihn die Angebotspflicht besteht.

(2) Stellt die Übernahmekommission die Angebotspflicht fest, so hat der Bieter entweder abweichend von § 22 Abs. 1 innerhalb von 20 Börsetagen ab Zustellung des Feststellungsbescheids das Pflichtangebot anzuzeigen oder nach Abs. 3 vorzugehen. Die Frist für die Berücksichtigung von Vorerwerben nach § 26 verlängert sich um die Dauer des Verfahrens.

(3) Der Bieter kann anstelle der Anzeige eines Pflichtangebots seine Beteiligung innerhalb von 20 Börsetagen auf maximal 30 vom Hundert der ständig stimmberechtigten Aktien reduzieren oder das Erlangen der kontrollierenden Beteiligung auf sonstige Weise rückgängig machen; § 26a gilt sinngemäß. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Angebotspflicht treten nicht ein, wenn

1.

der Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts gestellt wird und

2.

der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger während des Bestehens der kontrollierenden Beteiligung ihre Stimmrechte nicht ausüben.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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