Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer unmittelbar oder mittelbar Beteiligungspapiere an einer Zielgesellschaft hält, kann einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, ob für ihn die Angebotspflicht besteht.
(2)Absatz 2Stellt die Übernahmekommission die Angebotspflicht fest, so hat der Bieter entweder abweichend von § 22 Abs. 1 innerhalb von 20 Börsetagen ab Zustellung des Feststellungsbescheids das Pflichtangebot anzuzeigen oder nach Abs. 3 vorzugehen. Die Frist für die Berücksichtigung von Vorerwerben nach § 26 verlängert sich um die Dauer des Verfahrens.Stellt die Übernahmekommission die Angebotspflicht fest, so hat der Bieter entweder abweichend von Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von 20 Börsetagen ab Zustellung des Feststellungsbescheids das Pflichtangebot anzuzeigen oder nach Absatz 3, vorzugehen. Die Frist für die Berücksichtigung von Vorerwerben nach Paragraph 26, verlängert sich um die Dauer des Verfahrens.
(3)Absatz 3Der Bieter kann anstelle der Anzeige eines Pflichtangebots seine Beteiligung innerhalb von 20 Börsetagen auf maximal 30 vom Hundert der ständig stimmberechtigten Aktien reduzieren oder das Erlangen der kontrollierenden Beteiligung auf sonstige Weise rückgängig machen; § 26a gilt sinngemäß. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Angebotspflicht treten nicht ein, wennDer Bieter kann anstelle der Anzeige eines Pflichtangebots seine Beteiligung innerhalb von 20 Börsetagen auf maximal 30 vom Hundert der ständig stimmberechtigten Aktien reduzieren oder das Erlangen der kontrollierenden Beteiligung auf sonstige Weise rückgängig machen; Paragraph 26 a, gilt sinngemäß. Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Angebotspflicht treten nicht ein, wenn
1.Ziffer einsder Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts gestellt wird undder Antrag gemäß Absatz eins, unverzüglich nach Eintreten des zugrunde liegenden Sachverhalts gestellt wird und
2.Ziffer 2der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger während des Bestehens der kontrollierenden Beteiligung ihre Stimmrechte nicht ausüben.
In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26b UEbG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26b UEbG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26b UEbG