§ 7 UDRBG

UDRBG - Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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