§ 1 UDRBG

UDRBG - Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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