§ 2 UDRBG (Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen), Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 2 UDRBG Ersetzung der SMR-Bund durch die UDRB in privatrechtlichen Vereinbarungen
UDRBG - Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIn privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.
(2)Absatz 2Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes.
(3)Absatz 3Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.Die Absatz eins, und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 UDRBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 UDRBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 UDRBG