§ 5 UDRBG (Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen), Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken - JUSLINE Österreich
§ 5 UDRBG Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken
UDRBG - Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsNeben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet.
(2)Absatz 2Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.Die Korrekturfaktoren gemäß Absatz eins, sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.
(3)Absatz 3Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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