Gesamte Rechtsvorschrift UDRBG

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

UDRBG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 UDRBG


Soweit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder Verordnungen verwendet wird, tritt an ihre Stelle mit 1. April 2015 die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB).

§ 2 UDRBG


 (1) In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.

(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes.

(3) Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.

§ 3 UDRBG


(1) Die OeNB hat ab 1. April 2015 die UDRB für jeden österreichischen Bankarbeitstag zu berechnen und wöchentlich im Nachhinein auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(2) Der Berechnung der UDRB sind die nach österreichischem Recht begebenen Euro-Bundesanleihen der Republik Österreich mit einer fixen Verzinsung und einer Restlaufzeit von über einem Jahr zugrunde zu legen. Die UDRB ist aus den mit den ausstehenden Nominalen gewichteten Durchschnittsrenditen dieser Bundesanleihen zu bilden. Die dafür herangezogenen Durchschnittsrenditen bis Fälligkeit werden auf Basis der nach Transaktionsvolumen gewichteten Durchschnittspreise errechnet. Grundlage dafür bilden die der FMA aus ihrer behördlichen Tätigkeit erlangten Transaktionsdaten.

(3) Die FMA hat der OeNB die zur Berechnung der UDRB erforderlichen anonymisierten Transaktionsdaten gemäß Abs. 2 wöchentlich zur Verfügung zu stellen. Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten sind von der OeNB nicht zu veröffentlichen.

(4) Ist es der OeNB insbesondere aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Daten, die der Berechnung der UDRB zugrunde liegen, nicht möglich die UDRB zu berechnen oder zu veröffentlichen, so hat die OeNB die Berechnung und Veröffentlichung der UDRB unmittelbar nach Wegfall dieser Faktoren nachzuholen bzw. wieder aufzunehmen.

(5) Die OeNB hat die Details zu den in Abs. 2 genannten Rahmenbedingungen, insbesondere die Berechnungsmethode der UDRB und die Beschreibung der zugrunde liegenden Daten, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 4 UDRBG


Sollte an einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.

§ 5 UDRBG


(1) Neben der SMR-Bund werden unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet.

(2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen zu bestimmen.

(3) Bei Verträgen, die ab dem 1.4.2015 abgeschlossen werden, ist als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.

§ 6 UDRBG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 7 UDRBG


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8 UDRBG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeminister für Finanzen betraut.

§ 9 UDRBG


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) Fundstelle


Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG)
StF: BGBl. I Nr. 4/2015 (NR: GP XXV RV 350 AB 435 S. 55. BR: 9273 AB 9286 S. 837.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Das UDRBG wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 4/2015 kundgemacht.

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